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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Pein GmbH

Stand Jänner 2022

 

 

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

1.1    Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.

 

1.2    Etwaige Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen und dergleichen des Auftrag­gebers, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, es sei denn, dass sie der Auf­tragnehmer im Vorhinein schriftlich anerkennt.

 

1.3    Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.  

 

1.4    An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, welche vom Auftragnehmer oder im Auftrag des Auftragnehmers angefertigt wurden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

 

 

  1. Inkrafttreten des Vertrages

 

2.1    Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich und erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Hersteller des Auftragnehmers.

Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

2.2    Die Bestellung des Auftraggebers ist bindend. Die Annahme durch den Auftrag­nehmer erfolgt durch Zusendung einer verbindlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. AGB`s des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer auch dann nicht verpflichtend, wenn er nach deren Eingang nicht widersprochen hat.

 

2.3    Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unter­lagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Befinden sich solche Angaben in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen außerhalb der Verkaufsangebote, so sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige Abweichungen innerhalb branchen­üblicher Toleranzen sind zulässig, Änderungen nach Ermessen des Herstellers bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind, hieraus können weder Rechte gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden, noch ist der Auftragnehmer verpflichtet, derartige Änderungen an bereits aus­gelieferten Produkten vorzunehmen.

 

2.4    Sobald der Auftragnehmer einen Auftrag angenommen hat, kann dieser vom Auftraggeber nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftrag­nehmers storniert werden. Falls der Auftragnehmer einem Storno zustimmt, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Kosten, die der Auftragnehmer aufgrund der Stornierung hatte, ersetzen muss.

 

2.5    Bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eingang eines Auftrages ist der Auftrag­nehmer berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

 

  1. Preise / Zahlung

 

3.1    Die vereinbarten Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Ver­packungs-, Verladungs- und Transportkosten sowie der gesetzlichen Mehr­wertsteuer.       

        

3.2    Zwischen Bestellung und Auslieferung eintretende Preiserhöhungen wegen der Erhöhung von Einkaufspreisen, Löhnen oder Steuern gelten als vereinbart.

 

3.3    Der Kaufpreis ist bei Lieferung ohne Ab­zug fällig. Skonti werden nur gewährt, sofern sie zuvor schriftlich ver­einbart worden sind.

 

3.4    Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug und der Auftragnehmer ist zur Verrechnung von Verzugs­zinsen in der gesetzlichen Höhe berechtigt.

 

3.5    Die Forderungen gegen den Auftraggeber werden weiters sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichs­verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird, wenn der Auftraggeber wegen eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt oder wenn dem Auftragnehmer sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers begründen. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer auch berechtigt von laufen­den Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten oder sofortige Zahlung des Kaufpreises in bar bzw. Vorauskasse zu verlangen.

 

3.6    Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Insbesondere darf der Auftraggeber die Be­zahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen nicht ver­weigern oder verzögern.

        

3.7    Schecks und Wechsel werden vom Auftragnehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechsel­kosten, Scheckkosten, Gebühren, Diskontspesen etc. gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die recht­zeitige Vorlage oder Protesterhebung bei hereingenommenen Wechseln.

 

 

 

 

 

 

  1. Lieferung

 

4.1    Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss und Erhalt der Auftragsbestätigung und setzt die Abklärung aller tech­nischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftraggebers sowie den Eingang fälliger und vereinbarter Anzahlungen voraus.

 

4.2    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

 

4.3    Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außer­halb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hinder­nissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Liefer­frist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

 

4.4    Entsteht dem Auftraggeber, wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschä­digung nur zu beanspruchen, wenn der Liefertermin schriftlich vereinbart und vom Auftragnehmer auch ausdrücklich als schriftlich als Fixtermin gekennzeichnet wurde. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 3 % des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftra­ges, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle wei­teren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind ausgeschlossen.

 

4.5    Lagerkosten:   Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug werden Waren auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers eingelagert.

 

 

  1. Gefahrenübergang / Entgegennahme des Liefergegenstandes

 

5.1    Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den Auftragnehmer erfolgt.

 

         Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

 

5.2    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

 

5.3    Der Auftraggeber oder der von ihm hierzu Bevollmächtigte hat, unbeschadet der Rechte aus Pkt. 7, den ihm angelieferten Liefergegenstand zu übernehmen, auch wenn diese unwesentlichen Mängel aufweist.

 

 

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

6.1    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

 

6.2    Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfü­gung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benach­rich­tigen. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung des unter Eigentums­vor­behalt des Auftraggebers stehenden Liefergegenstandes tritt der Auftrag­nehmer schon jetzt alle im hieraus resultierenden Rechten, einschließlich aller Neben­rechte und Forderungen hiermit an den Auftragnehmer ab. Alle durch die Gel­tendmachung des Rechtes aus dem Eigentumsvorbehalt für den Auftrag­nehmer entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6.3    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die sofortige Herausgabe des gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenstandes zu verlangen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragneh­mer nicht pünktlich oder vollständig nachkommt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt wird, wenn der Auftraggeber Zahlungen faktisch eingestellt oder wenn der Auftraggeber wegen eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt.

 

6.4    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, die Pfändung des Lieferge­genstandes sowie dessen Rücknahme oder Rückholung durch den Auftrag­nehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

 

6.5    Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand gegen Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern.

 

 

  1. Haftung

 

7.1    Gewährleistungsfrist:

Für im Zeitraum der Gewährleistungsfrist vorhandene Sachmängel der ge­lieferten Neuprodukte leistet der Auftragnehmer jeweils für die Dauer von 12 (24 Monate bei Endverbraucher) Monaten, längstens jedoch 200 Betriebsstunden nach Lieferung, Gewährleistung. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Als Gefahrenübergang gilt dann der Termin der beabsichtigten Übergabe bzw. Versendung. Von der Garantie ausgenommen sind Verschleißteile und 6/12/24 Volt Blockbatterien.

 

         Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen.

 

 

7.2    Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Auftraggebers setzt vor­aus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rü­gepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Die Fest­stellung der Berechtigung einer Mängelrüge obliegt der Prüfstelle des Auftrag­nehmers oder des Herstellers.

 

7.3    Umfang der Gewährleistung

         Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers nach Wahl des Auftragnehmers die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgelt­liche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbar­keit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatz­lieferungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist der Auftragnehmer von der Nach­erfüllung befreit. Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftragnehmer, Hersteller oder Auftraggeber. Findet die Nachbesserung beim Auftragnehmer oder Hersteller statt, erfolgt die Lieferung frachtfrei zugunsten des Auftragnehmers, findet die Nachbesserung beim Auftraggeber oder an einen anderen vom Auftraggeber genanten Ort statt werden die anfallenden An und Abfahrten unabhängig vom Anlassfall in Rechnung gestellt.

 

  • Haftungseinschränkung

 

Die Gewährleistung ist definitiv bei Gewerblicher Nutzung und/oder Vermietung an dritte ausgeschlossen


Für Sachmängel die durch Gewalteinwirkung, zweckentfremdeter Verwendung, Überladung, Reparaturen oder Veränderungen welche nicht durch das Perso­nal des Auftragnehmers oder Herstellers durchgeführt wurden, Verwendung von ungeeigneten Ölen und Betriebsmitteln, Verwendung keiner Originalteile vom Hersteller, verursacht worden sind, leistet der Auftragnehmer keine Gewähr.

 

         Der Auftragnehmer übernimmt weiterhin keine Gewähr wenn die Wartungsanweisungen nicht nachweislich eingehalten wurden, die Service - Intervalle überzogen und oder die Leistungen von keinen befugten Unternehmen ausgeführt wurden, sowie für Verschleißteile und für Schäden die auf natürlichem Verschleiß beruhen. Für die Wartungsintervalle sind die Vorgaben der Wartungsanweisungen/Serviceanweisungen in der jeweils aktuellen Fassung gültig, unabhängig davon ist jedoch ein erstes Service spätestens nach 50 Stunden/6 Monate (was zuerst eintritt) von einem befugten Unternehmen durchzuführen. Sollten die Servicearbeiten nicht von der Pein GmbH durchgeführt werden, ist vorher schriftlich eine Freigabe für ein anderes Unternehmen von dieser einzuholen.

 

         Unabhängig davon, auf welche Weise die Gewährleistungsverpflichtung erfüllt wird, und unabhängig davon, welche Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer vom Auftraggeber gegen den Auftragnehmer geltend gemacht wer­den, haftet der Auftragnehmer in allen Fällen nur bis zur Höhe des Rechnungs­wertes des jeweiligen Produktes. Der Auftragnehmer haftet jedoch weder für in­direkte Schäden noch für Folgeschäden.

 

 

  1. Rücktrittsrecht

 

         Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer vor Gefahrenübergang die gesamte Leistung unmöglich wird. Ist der Auftragnehmer erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftragnehmer nicht in angemes­sener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.

 

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

        

9.1    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Verein­barungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

9.2    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der Pein GmbH.

 

9.3    Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsüberein­kommens 1980 finden keine Anwendung.

 

9.4    Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Pein GmbH.

 

 

Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.